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Satzung

Förderverein Heinriet e.V.

 


§ 1 Name und Sitz


1. Der Verein führt den Namen Förderverein Heinriet. Er soll im Vereinsregister beim
Amtsgericht Heilbronn eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.


2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Zweck


1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend, des Sports, der Kultur, der
Wohlfahrtspflege, der Heimatkunde und -pflege sowie der Erziehung der Vereine der
Gemeinde Untergruppenbach, die Ortsteile Unterheinriet, Oberheinriet und Vorhof.


2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung und
Förderung der Vereine in den Ortsteilen Unterheinriet, Oberheinriet und Vorhof der
Gesamtgemeinde Untergruppenbach erfüllt.


3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder
der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


5. Die Vereinsämter sind Ehrenämter


§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)


Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (§51 ff AO) Er ist ein Förderverein i.S. von
§ 58 Nr. 1 AO der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung
genannten steuerbegünstigten Einrichtungen verwendet.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze
und Aufgaben des Fördervereins zu fördern und zu unterstützen.


2. Wer Mitglied werden will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die
Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.


2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der
Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6
Wochen zulässig. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, beim geschäftsführenden
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Mißachtung von
Anordnungen der Organe des Vereins
b) Wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
d) Wegen unehrenhaften Handlungen


§ 6 Rechtsmittel


Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, sowie einen Ausschluss ist ein Einspruch zulässig.
Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheids gerechnet – beim
Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig. Dem
Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.


§ 7 Beiträge


Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit


1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (natürliche Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr
an). Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.


2. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.

§ 9 Vereinsorgane


Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
als geschäftsführender Vorstand


§ 10 Mitgliederversammlung


1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung


2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im
Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist
von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn sie
a) der geschäftsführende Vorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.


3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand
durch Veröffentlichung in dem Amtsblatt der Gemeinde – „Die Brücke“ -. Zwischen dem
Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen
liegen.


4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge


5. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und die Wahl
des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Bestandteil der
Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen
zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung
Bericht erstattet.


6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig.


7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen
können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen
werden.


8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche
vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden,
wenn die Mitgliederversammlung in einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als
Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung
bedarf der Einstimmigkeit.


9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom
Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 11 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister,
dem Schriftführer, sowie 4 Beisitzern.


2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden zusammen den Vorstand i.S.d. § 26 BGB;
jeder von ihnen kann den Verein nach außen einzeln vertreten (Einzelvertretungsbefugnis).


3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl
des neuen Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht von einer Person
ausgeübt werden.


4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.


5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er kann für besondere Aufgaben Personen heranziehen, die ihm
verantwortlich sind.


6. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen
des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Über die Sitzungen des Vorstandes führt
der Schriftführer ein Protokoll, das vom 1. Vorsitzenden mit unterzeichnet wird.


7. Die Kasse des Vereins wird vom Schatzmeister verwaltet. Er ist dem Vorstand für die
ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte verantwortlich. Der Vorstand weist
Einzelbeträge bis zu EUR 1.000,00 zur Auszahlung an. Höhere Einzelbeträge werden im
Innenverhältnis durch den Vorstand und ein weiteres Vorstandsmitglied angewiesen.


§ 12 Wahlen und Abstimmungen


1. Die Wahlen erfolgen für den Zeitraum von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Bankverbindungen

2. Abstimmungen erfolgen mit der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder;
Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist nur ein
Vorschlag vorhanden, so kann, wenn sich aus der Versammlung kein Widerspruch erhebt,
durch Zuruf abgestimmt werden.


3. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung und Sitzung ist beschlussfähig.


§ 13 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung
erfolgen. Bei dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Bei
Beschlussunfähigkeit entscheidet nach nochmaliger Einberufung innerhalb eines Monats
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder die einfache Stimmenmehrheit.
Bei der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes bzw. der
Steuerbegünstigung fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Untergruppenbach, die
es unmittelbar und ausschließlich für die in der Satzung festgelegten Zwecke zu verwenden
hat.


§ 14 Inkrafttreten der Satzung


Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.03.2018 beschlossen.